LAG Hamm - Urteil vom 23.11.2011
2 Sa 898/11
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds vom 18.12.2003 i.d.F. vom 05.03.2004 (TV ERA-APF) § 4e;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 28.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2537/10

Zahlungsanspruch aus dem ERA-Anpassungsfonds

LAG Hamm, Urteil vom 23.11.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 898/11

DRsp Nr. 2012/9020

Zahlungsanspruch aus dem ERA-Anpassungsfonds

Den Arbeitnehmern stehen nach dem TV ERA-APF keine individuellen Ansprüche auf die Beträge zu, die entsprechend § 3 TV ERA-APF in der Vergangenheit in die Strukturkomponente geflossen sind, weshalb nach Sinn und Zweck dieses Tarifvertrages keine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der im Zeitpunkt der Auszahlung bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmer durch die Betriebsvereinbarung in Betracht kommen konnte.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 28.04.2011 - 1 Ca 2537/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds vom 18.12.2003 i.d.F. vom 05.03.2004 (TV ERA-APF) § 4e;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Sache über einen Zahlungsanspruch des Klägers aus § 4 e des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds vom 14.12.2003 i.d.F. vom 05.03.2004/02.06.2005.