KG - Urteil vom 15.04.2008
21 U 181/06
Normen:
BGB § 765; BGB § 812; BGB § 768; BGB § 242; VOB/B § 13 Nr. 5-7;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 354/05

Zahlungsanspruch aus einer BürgschaftsurkundeGestellung einer Bürgschaft als Auslöse für den Sicherheitseinbehalt in einem BauvertragVerzicht auf Einreden

KG, Urteil vom 15.04.2008 - Aktenzeichen 21 U 181/06

DRsp Nr. 2022/2002

Zahlungsanspruch aus einer Bürgschaftsurkunde Gestellung einer Bürgschaft als Auslöse für den Sicherheitseinbehalt in einem Bauvertrag Verzicht auf Einreden

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. September 2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 8 des Landgerichts Berlin - 8 O 354/05 - geändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.694,21 EUR als Vorschuß zur Beseitigung von Mängeln an Malerarbeiten an dem Bauwerk ... in ... nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, auch die den Betrag von 5.694,21 EUR bis zu 20 % übersteigenden Kosten der Mängelbeseitigung an dem in Ziff. 1 genannten Bauvorhaben zu tragen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 765; BGB § 812; BGB § 768; BGB § 242; VOB/B § 13 Nr. 5-7;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte mit der am 9. November 2005 zugestellten Klage aus der von dieser unterzeichneten Bürgschaftsurkunde vom 24. April 2001 auf Zahlung in Anspruch.

Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.