LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.11.2003
6 Sa 631/01
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; BGB § 241 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 11.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1730/00

Zahlungsansprüche aufgrund Alterteilzeitvereinbarung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.11.2003 - Aktenzeichen 6 Sa 631/01

DRsp Nr. 2004/7041

Zahlungsansprüche aufgrund Alterteilzeitvereinbarung

Ist dem Arbeitnehmer in der Alterteilzeitvereinbarung eine genaue Aufstellung der Be- und Abzüge versprochen worden und hat er sie auch erhalten, sind diese Inhalt der Vereinbarung geworden; daraus ist abzuleiten, dass dem Arbeitnehmer jeweils mindestens (weil ja auch tarifliche Gehaltserhöhungen in der Zukunft zu erwarten sind und auch tarifliche und betriebliche Sonderzahlungen erfolgen) der ausgewiesene Betrag zusteht, wovon bei (nachträglicher) Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der auf ihn entfallende Teil abzuziehen und an die Kasse abzuführen ist.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; BGB § 241 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, welche Leistungen der Kläger aus einer mit der Beklagten am 15.051998 geschlossenen Altersteilzeitvereinbarung beanspruchen kann.

Nach Erlass eines Teilurteils, womit Ansprüche des Klägers für den Zeitraum 01.06.1998 bis einschließlich 31.10.1999 als durch eine Ausschlussfrist ausgeschlossen, abgewiesen wurden, streiten die Parteien noch darüber, ob dem Kläger für den Zeitraum 01.11.1999 bis 28.02.2002 höhere Leistungen als die erbrachten zustehen.