Die Parteien streiten darüber, welche Leistungen der Kläger aus einer mit der Beklagten am 15.051998 geschlossenen Altersteilzeitvereinbarung beanspruchen kann.
Nach Erlass eines Teilurteils, womit Ansprüche des Klägers für den Zeitraum 01.06.1998 bis einschließlich 31.10.1999 als durch eine Ausschlussfrist ausgeschlossen, abgewiesen wurden, streiten die Parteien noch darüber, ob dem Kläger für den Zeitraum 01.11.1999 bis 28.02.2002 höhere Leistungen als die erbrachten zustehen.
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