LAG Köln - Urteil vom 15.12.2004
7 Sa 700/04
Normen:
ZPO § 331 ; BGB § 611 § 615 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 22.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1625/03

Zahlungsantrag für Ansprüche des Arbeitnehmers aus Annahmeverzug - keine Feststellungsinteresse für vergangenheitsbezogenen Beschäftigungsanspruch

LAG Köln, Urteil vom 15.12.2004 - Aktenzeichen 7 Sa 700/04

DRsp Nr. 2005/11562

Zahlungsantrag für Ansprüche des Arbeitnehmers aus Annahmeverzug - keine Feststellungsinteresse für vergangenheitsbezogenen Beschäftigungsanspruch

»1. Die abweisende Entscheidung über einen für die Dauer eines Kündigungsschutzprozesses gestellten Antrags auf tatsächliche Weiterbeschäftigung beinhaltet kein Präjudiz für etwaige Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers.2. Ansprüche aus Annahmeverzug sind in einem Zahlungsantrag einzuklagen. Für einen Antrag auf Feststellung, dass der Arbeitgeber während eines in der Vergangenheit gelegenen Zeitraums verpflichtet gewesen sei, den Arbeitnehmer tatsächlich zu beschäftigen, fehlt regelmäßig ein Rechtsschutzinteresse.«

Normenkette:

ZPO § 331 ; BGB § 611 § 615 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht in der Berufungsinstanz noch geltend, dass das Arbeitsgericht den erstinstanzlich für den Fall des Obsiegens mit seinem Kündigungsschutzantrag gestellten Antrag auf tatsächliche Weiterbeschäftigung zu Unrecht abgewiesen habe.