LAG Hamm - Urteil vom 29.10.2009
15 Sa 834/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; MTV (Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW) § 19;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 13.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1378/08

Zahlungsklage auf Weihnachts- und Urlaubsgeld aufgrund betrieblicher Übung; Verfall des Anspruchs bei Teilzahlung

LAG Hamm, Urteil vom 29.10.2009 - Aktenzeichen 15 Sa 834/09

DRsp Nr. 2010/4688

Zahlungsklage auf Weihnachts- und Urlaubsgeld aufgrund betrieblicher Übung; Verfall des Anspruchs bei Teilzahlung

1. Hat die Arbeitgeberin Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld mindestens dreimal vorbehaltlos gezahlt, ist damit eine entsprechende betriebliche Übung begründet worden; von dieser Verpflichtung kann sich die Arbeitgeberin nicht mehr durch einseitigen Widerruf lossagen. 2. Der durch betriebliche Übung begründete Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes (Urlaubsgeldes) wird zum Inhalt des Arbeitsvertrages, so dass er auf individualrechtlichem Wege nach den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts ohne Mitwirkung des Arbeitnehmers nicht mehr beseitigt werden kann; insofern ist der Einwand der Arbeitgeberin, dass sie mit dem Betriebsrat Vereinbarungen über die Bezahlung von Weihnachtsgeld getroffen hat, unbeachtlich, denn er Betriebsrat ist nicht berechtigt, zu Lasten einzelner Arbeitnehmerinnen kollektivrechtliche Verzichtserklärungen über individualrechtliche Ansprüche abzugeben. 3. Zahlt die Arbeitgeberin auf das Weihnachtsgeld (Urlaubsgeld) lediglich einen Teilbetrag, ist die Arbeitnehmerin grundsätzlich gehalten, den Restanspruch gemäß § 19 des Manteltarifvertrages in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten geltend zu machen.

Tenor