BGH - Urteil vom 14.03.2000
KZR 15/98
Normen:
GWB §§ 14, 20 Abs. 1 ; SGB V § 30 Abs. 1 (F: 1.1.2000);
Fundstellen:
DB 2000, 1513
NJW 2000, 3426
NZS 2000, 399
VersR 2000, 1256
WM 2000, 1653
wrp 2000, 759
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Nürnberg-Fürth,

Zahnersatz aus Manila

BGH, Urteil vom 14.03.2000 - Aktenzeichen KZR 15/98

DRsp Nr. 2000/5059

Zahnersatz aus Manila

»a) Im Rahmen der Frage der Normadressateneigenschaft kommt als Nachfrager in erster Linie das Unternehmen in Betracht, das die Auswahl zwischen mehreren Anbietern trifft. b) In der Empfehlung eines Verbandes von - zur Sachleistung gegenüber dem Versicherten verpflichteten - Ersatzkassen, verstärkt bestimmte zahntechnische Betriebe zu beauftragen, die den Zahnersatz kostengünstig aus dem Ausland beziehen, liegt keine unbillige Behinderung der inländischen zahntechnischen Betriebe. c) Eine zur Sachleistung verpflichtete Krankenkasse verstößt nicht dadurch gegen das Preisbindungsverbot, daß sie mit Leistungserbringern, bei denen die Versicherten eine bestimmte Leistung nachfragen, Rahmenvereinbarungen trifft, nach denen die Leistungserbringer einen bestimmten Abschlag von den möglichen Höchstpreisen zu gewähren haben.«

Normenkette:

GWB §§ 14, 20 Abs. 1 ; SGB V § 30 Abs. 1 (F: 1.1.2000);

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Innung des Zahntechniker-Handwerks N.. Ihr gehören über 400 zahntechnische Betriebe als ordentliche Mitglieder an. Zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört es, die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern. Der Beklagte ist ein Spitzenverband von Ersatzkassen im Sinne des SGB V; ca. 34,5 % aller Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen sind bei seinen Mitgliedern versichert.