SG Heilbronn, vom 30.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 1/02
Zahnersatz durch Implantatversorgung
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2002 - Aktenzeichen L 4 KR 1957/02
DRsp Nr. 2006/24131
Zahnersatz durch Implantatversorgung
Nach § 28 Abs 2 S 9 SGB V umfasst die zahnärztliche Behandlung grundsätzlich nicht implantologische Leistungen. Aufgrund der Ermächtigung in § 92 Abs 1SGB V sind seit 01.07.1997 Ausnahmen vorgesehen. Grundvoraussetzung für eine Implantatversorgung ist, dass eine funktionsfähige Versorgung auf herkömmlichem Weg nicht erreicht werden kann und es müssen bestimmte größere Kiefer- oder Gesichtsdefekte vorliegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]