BAG - Urteil vom 18.02.2020
3 AZR 258/18
Normen:
BetrAVG § 1; BetrAVG § 16 Abs. 3 Nr. 1; BetrAVG § 19; BGB §§ 305 ff.; Deutsche-Welle-Gesetz § 46 Abs. 4; Deutsche-Welle-Gesetz § 53 S. 1; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 20 Abs. 3; ZPO § 559 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 82
AuR 2020, 337
BB 2020, 1139
EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 62
EzA-SD 2020, 7
NZA 2020, 956
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 01.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 941/16
ArbG Köln, vom 20.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1055/16

Zeit- und inhaltsdynamische arbeitsvertragliche Verweisung auf Altersversorgungsregelungen des ArbeitgebersZulässige verschlechternde Eingriffe in Versorgungsregelungen durch TarifvertragRechtfertigungsmaßstab für abweichende Regelungen bezüglich künftiger Anpassungen der Betriebsrenten

BAG, Urteil vom 18.02.2020 - Aktenzeichen 3 AZR 258/18

DRsp Nr. 2020/6211

Zeit- und inhaltsdynamische arbeitsvertragliche Verweisung auf Altersversorgungsregelungen des Arbeitgebers Zulässige verschlechternde Eingriffe in Versorgungsregelungen durch Tarifvertrag Rechtfertigungsmaßstab für abweichende Regelungen bezüglich künftiger Anpassungen der Betriebsrenten

Orientierungssätze: 1. Arbeitsvertragliche Verweisungen auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen sind im Regelfall zeit- und inhaltsdynamisch auszulegen und erfassen dann auch die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Rn. 26). Derartige Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind weder unzulässig unklar noch intransparent (Rn. 29). 2. Verschlechternde Änderungen von Versorgungsregelungen unterliegen einer materiell-rechtlichen Überprüfung. Diese ist jedoch bei tarifvertraglichen Änderungen aufgrund des Schutzes der Tarifautonomie durch Art. 9 Abs. 3 GG eingeschränkt (Rn. 32).