BSG - Urteil vom 24.10.1996
4 RA 52/95
Normen:
SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. b § 252 Abs. 4 § 149 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DStR 1997, 1503
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 09.12.1994

Zeit zwischen Fachschulstudium und versicherungspflichtigem Ausbildungs-Praktikum als Anrechnungszeit

BSG, Urteil vom 24.10.1996 - Aktenzeichen 4 RA 52/95

DRsp Nr. 1997/2230

Zeit zwischen Fachschulstudium und versicherungspflichtigem Ausbildungs-Praktikum als Anrechnungszeit

1. Eine unvermeidliche, in organisationsbedingt typischer Weise begrenzte Zeit zwischen Fachschulstudium und versicherungspflichtigem Ausbildungs-Praktikum ist auch eine Anrechnungszeit (Fortführung von BSG vom 31.3.1992 - 4 RA 3/91 = BSGE 70, 220 = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. b § 252 Abs. 4 § 149 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Vormerkung einer Anrechnungszeit.

Die 1967 geborene Klägerin ist staatlich anerkannte Erzieherin. Nach dem Studium an der Fachakademie für Sozialpädagogik in N. legte sie am 29. Juli 1992 ihre - staatliche - Prüfung ab. In der Zeit vom 1. September 1992 bis 31. August 1993 nahm sie an einem gemäß der "Schulordnung für die Fachakademien für Sozialpädagogik", erlassen vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, vorgeschriebenen versicherungspflichtigen Berufspraktikum teil. Dieses Berufspraktikum berechtigte sie nach Bestehen eines Kolloquiums die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Erzieherin" zu führen.