I. Die Beteiligten streiten um die Vormerkung einer Anrechnungszeit.
Die 1967 geborene Klägerin ist staatlich anerkannte Erzieherin. Nach dem Studium an der Fachakademie für Sozialpädagogik in N. legte sie am 29. Juli 1992 ihre - staatliche - Prüfung ab. In der Zeit vom 1. September 1992 bis 31. August 1993 nahm sie an einem gemäß der "Schulordnung für die Fachakademien für Sozialpädagogik", erlassen vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, vorgeschriebenen versicherungspflichtigen Berufspraktikum teil. Dieses Berufspraktikum berechtigte sie nach Bestehen eines Kolloquiums die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Erzieherin" zu führen.
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