BAG - Urteil vom 19.10.2010
6 AZR 305/09
Normen:
BAT § 29 Abschn. B Abs. 5; BAT § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 1; TVÜ-Länder § 5 Abs. 2 S. 2, Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5; TzBfG § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2011, 36
BAGE 136, 62
NZA-RR 2011, 172
Vorinstanzen:
LAG München, vom 17.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 329/08
ArbG München, vom 26.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 448/07

Zeitanteilige Kürzung des ehegattenbezogenen Ortszuschlags im Fall des § 29 Abschn. B Abs. 5 S. 1 BAT

BAG, Urteil vom 19.10.2010 - Aktenzeichen 6 AZR 305/09

DRsp Nr. 2010/20121

Zeitanteilige Kürzung des ehegattenbezogenen Ortszuschlags im Fall des § 29 Abschn. B Abs. 5 S. 1 BAT

Dem im Anwendungsbereich des BAT verbliebenen teilzeitbeschäftigten Angestellten steht nur der entsprechend seiner Teilzeit gemäß § 34 Abs. 1 BAT gekürzte ehegattenbezogene Ortszuschlag zu, wenn sein Ehegatte zwar im öffentlichen Dienst steht, aber nicht ortszuschlagsberechtigt im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT ist.

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1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 17. Dezember 2008 - 5 Sa 329/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BAT § 29 Abschn. B Abs. 5; BAT § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 1; TVÜ-Länder § 5 Abs. 2 S. 2, Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5; TzBfG § 4 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der ehegattenbezogene Ortszuschlag des teilzeitbeschäftigten Klägers nach der Überleitung seiner Ehefrau in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) zeitanteilig zu kürzen war.