LAG München - Urteil vom 17.12.2008
5 Sa 329/08
Normen:
BAT § 29 Abschn. B Abs. 5 S. 1; BAT § 29 Abschn. B Abs. 5 S. 2; BAT § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 1; TVÜ-VKA § 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 26.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 448/07

Ehegattenanteil im Ortszuschlag bei Teilzeitbeschäftigung

LAG München, Urteil vom 17.12.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 329/08

DRsp Nr. 2009/9876

Ehegattenanteil im Ortszuschlag bei Teilzeitbeschäftigung

»§ 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 BAT findet nur dann Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 BAT vorliegen. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der Ehegatte in den TVöD übergeleitet ist und bei der Berechnung des Vergleichsentgelts die Stufe 1 des Ortszuschlages zugrunde zu legen war.«

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 26.02.2008, Az. 21 Ca 448/07, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

BAT § 29 Abschn. B Abs. 5 S. 1; BAT § 29 Abschn. B Abs. 5 S. 2; BAT § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 1; TVÜ-VKA § 5 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten sich über die Auslegung des § 29 Abschnitt B Abs. 5 des BundesAngestelltentarifvertrages (§ 29 B Abs. 5 BAT). Der verheiratete und teilzeitbeschäftigte Kläger steht auf dem Standpunkt, ihm stünde der volle Ehegattenanteil im Ortszuschlag zu.

Der Kläger ist seit 16.01.1995 als Teilzeitbeschäftigter mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden beim B. beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis war bis zum 31.10.2006 der BAT anwendbar, seit 01.11.2006 gilt für das Arbeitsverhältnis der TV-L.