BAG - Urteil vom 04.10.1994
3 AZR 215/94
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 5 ; BGB § 133, 157 ; BetrAVG § 2 Abs. 1 ; ZPO § 550, § 554 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 22 zu § 2 BetrAVG
BB 1995, 881
EzA § 2 BetrAVG Nr. 14
NZA 1995, 788
SAE 1996, 178
ZIP 1995, 671
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, LAG München, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 440/92 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 977/92

Zeitanteilige Kürzung einer unverfallbaren Anwartschaft

BAG, Urteil vom 04.10.1994 - Aktenzeichen 3 AZR 215/94

DRsp Nr. 1995/5691

Zeitanteilige Kürzung einer unverfallbaren Anwartschaft

»1. Bei der Auslegung einer einzelvertraglichen Vereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung sind sowohl die Zusammenhänge zwischen dieser Vereinbarung und einer allgemein für das Unternehmen geltenden Versorgungsordnung als auch der Sprachgebrauch und die Systematik des Betriebsrentenrechts zu berücksichtigen. Danach wird der Begriff "Mindestrente" häufig nur den Vorsorgungsanspruch bei fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bis zum Eintritt des Versorgungsfalles meinen und nichts darüber besagen, ob die unverfallbare Versorgungsanwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zeitanteilig zu berechnen ist, wie es § 2 Abs. 1 BetrAVG vorsieht. 2. Die Zusage einer von § 2 Abs. 1 BetrAVG abweichenden Berechnung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft (Verzicht auf zeitanteilige Kürzung) kann in der Regel nur dann angenommen werden, wenn dies deutlich zum Ausdruck gebracht wurde (im Anschluß an das Urteil des Senats vom 12. März 1985 - 3 AZR 450/82 - AP Nr. 9 zu § 2 BetrAVG, zu II 3 b der Gründe).»

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 5 ; BGB § 133, 157 ; BetrAVG § 2 Abs. 1 ; ZPO § 550, § 554 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft des Klägers.