ArbG Frankfurt/Main, vom 10.02.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 172/86
LAG Frankfurt/Main, vom 14.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1585/87
Zeitanteilige vorzeitige Altersrente
BAG, Urteil vom 13.03.1990 - Aktenzeichen 3 AZR 338/89
DRsp Nr. 1992/5899
Zeitanteilige vorzeitige Altersrente
»1. Der Arbeitgeber darf die Renten der vorzeitig in den Ruhestand tretenden Arbeitnehmer (§ 6 Satz 1 BetrAVG) kürzen. Regelt die Versorgungsordnung nicht den Umfang der Kürzung, darf der Arbeitgeber die Renten zeitanteilig kürzen; er darf keinen versicherungsmathematischen Abschlag vornehmen (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteil vom 24. Juni 1986 - 3 AZR 630/84 - AP Nr. 12 zu § 6BetrAVG).2. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer vorher mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war. Die ihm bei vorzeitiger Inanspruchnahme zustehende Rente darf dann noch einmal zeitanteilig um den Unverfallbarkeitsfaktor (§ 2 Abs. 1BetrAVG) gekürzt werden, weil der Arbeitnehmer die erwartete Betriebstreue nur zum Teil erbracht hat.«