BSG - Urteil vom 30.11.2006
B 9a V 9/05 R
Normen:
BVG § 35 Abs. 1 S. 1 § 35 Abs. 1 S. 4 ; SGB XI § 15 ;
Fundstellen:
BSGE 98, 1
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 6 V 2307/04 - 29.08.2005,
SG Mannheim, vom 13.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 V 890/02

Zeitaufwand für außergewöhnliche Pflege im Versorgungsrecht

BSG, Urteil vom 30.11.2006 - Aktenzeichen B 9a V 9/05 R

DRsp Nr. 2007/3359

Zeitaufwand für außergewöhnliche Pflege im Versorgungsrecht

Mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben der gesetzlichen Pflegeversicherung und das daraus entwickelte, seit langer Zeit angewendete und bewährte System zur Quantifizierung des Pflegebedarfs ist es sachgerecht, den "Umfang der notwendigen Pflege" in erster Linie an dem täglichen Zeitaufwand für die notwendigen Betreuungsleistungen zu messen. Bei der Abgrenzung zwischen den Stufen I und II der Pflegezulage ist die Schwelle zu letzterer bei einem täglichen Zeitaufwand von vier Stunden überschritten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 35 Abs. 1 S. 1 § 35 Abs. 1 S. 4 ; SGB XI § 15 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten - noch - darüber, ob der schwerkriegsbeschädigte Kläger auch für die Zeit vom 1. Februar 2001 bis zum 31. März 2006 Anspruch auf erhöhte Pflegezulage (nach Stufe II) hat.