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Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Überbrückungsgeld auf Zeit.
Der am 23. Juli 1942 geborene Kläger war als Seemann in der Deutschen Handelsschiffahrt rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Er schied dort am 3O. Juni 1985 aus. Seit dem 1. Juli 1985 übt er eine Beschäftigung außerhalb der Seefahrt aus. Der Kläger war insgesamt 234 Kalendermonate in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Seekasse (Rentenversicherung für Seeleute) versichert. Vom 3. Juli 1961 bis 3O. September 1963 gehörte der Kläger als Soldat auf Zeit der Deutschen Bundeswehr (Bundesmarine) an. Für diesen Zeitraum wurde er mit insgesamt 27 Kalendermonaten von der Bundesrepublik Deutschland nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Seekasse nachversichert.
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