BSG - Urteil vom 13.09.1990
5 RJ 76/89
Normen:
RV/UVAbk POL Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 2; RV/UVAbkPOLG Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; FRG § 15 Abs. 1 S. 1, § 15 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 67, 214
SozR 3-6710 Art. 4 Nr. 1

Zeiten der Tätigkeit als selbständiger Landwirt in Polen als anrechenbare Versicherungszeiten,

BSG, Urteil vom 13.09.1990 - Aktenzeichen 5 RJ 76/89

DRsp Nr. 1998/7952

Zeiten der Tätigkeit als selbständiger Landwirt in Polen als anrechenbare Versicherungszeiten,

1. Voraussetzung für die Anrechnung von Zeiten der Tätigkeit als selbständiger Landwirt in Polen als anrechenbare Versicherungszeiten sind nach dem deutsch-polnischen Abkommen vom 9.10.1975 und dem Zustimmungsgesetz vom 12.3.1976 in der deutschen Rentenversicherung ist, daß sie in Polen als hinzurechenbare Beschäftigungszeiten in der Altersversorgung der Arbeitnehmer berücksichtigt werden konnten.2. Nicht zu den Beiträgen zu einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung iS. von § 15 FRG zählen die Beiträge nach dem polnischen Gesetz der Altersversorgung der Landwirte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RV/UVAbk POL Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 2; RV/UVAbkPOLG Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; FRG § 15 Abs. 1 S. 1, § 15 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin die Wartezeit für die Rente wegen Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit durch ihre Tätigkeit als selbständige Landwirtin in Polen erfüllt hat.