BSG - Urteil vom 07.11.1990
9b/7 RAr 112/89
Normen:
AFG § 46 Abs. 1 S. 1, § 104 Abs. 1 S. 3, § 107 S. 1 Nr. 6, § 168 Abs. 3a S. 1; StVollzG ;
Fundstellen:
SozR 3-4100 § 104 Nr. 4

Zeiten der Unterbrechung einer beitragspflichtigen Beschäftigung in der Haftanstalt bei Anwartschaft auf Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit

BSG, Urteil vom 07.11.1990 - Aktenzeichen 9b/7 RAr 112/89

DRsp Nr. 1998/7915

Zeiten der Unterbrechung einer beitragspflichtigen Beschäftigung in der Haftanstalt bei Anwartschaft auf Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit

1. Hinsichtlich der Erfüllung der Anwartschaft auf Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit gebietet es der Gleichstellungsgedanke des Strafvollzugsgesetzes nicht, Zeiten der Unterbrechung einer beitragspflichtigen Beschäftigung in der Haftanstalt genauso zu behandeln wie Zeiten eines freien Beschäftigungsverhältnisses, in denen vorübergehend kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 46 Abs. 1 S. 1, § 104 Abs. 1 S. 3, § 107 S. 1 Nr. 6, § 168 Abs. 3a S. 1; StVollzG ;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob Zeiten, in denen eine beitragspflichtige Beschäftigung innerhalb der Haftanstalt kurzfristig unterbrochen war, wie Beitragszeiten der Erfüllung der Anwartschaft für die Gewährung von Unterhaltsgeld (Uhg) dienen.