I. Die Klägerin, die am 4. März 1988 ein Kind geboren hat, begehrt von der beklagten Ersatzkasse sog laufendes Mutterschaftsgeld.
Die seit 1975 bei der Beklagten versicherte Klägerin war in der Zeit vom 28. April 1986 bis 30. September 1987 aufgrund eines Dienstvertrages mit der Arbeitsgemeinschaft für Entwicklungshilfe eV (AGEH) bei einem Entwicklungshilfe-Projekt in Ghana in ihrem Beruf als Krankenschwester tätig und über einen Gruppenversicherungsvertrag der AGEH privat krankenversichert. Ihre Mitgliedschaft bei der Beklagten ruhte während dieser Zeit. Ab 1. Oktober 1987 nahm die Klägerin wieder eine Arbeit als Krankenschwester im Nordstadtkrankenhaus H. auf.
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