BSG - Urteil vom 25.06.1991
1/3 RK 1/90
Normen:
EhfG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 ; MuSchG § 1 Nr. 1 ; RVO § 200 Abs. 1 S. 2, § 200 Abs. 1 ; SGB IV § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 69, 66
SozR 3-2200 § 200 Nr. 2

Zeiten des Entwicklungsdienstes bei Anspruch auf Mutterschaftsgeld

BSG, Urteil vom 25.06.1991 - Aktenzeichen 1/3 RK 1/90

DRsp Nr. 1998/7807

Zeiten des Entwicklungsdienstes bei Anspruch auf Mutterschaftsgeld

1. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld hängt davon ab, das die werdende Mutter innerhalb der Rahmenfrist des § 200 Abs. 1 S. 2 RVO in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat. Dabei werden auch Zeiten des Entwicklungsdienstes berücksichtigt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EhfG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 ; MuSchG § 1 Nr. 1 ; RVO § 200 Abs. 1 S. 2, § 200 Abs. 1 ; SGB IV § 4 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, die am 4. März 1988 ein Kind geboren hat, begehrt von der beklagten Ersatzkasse sog laufendes Mutterschaftsgeld.

Die seit 1975 bei der Beklagten versicherte Klägerin war in der Zeit vom 28. April 1986 bis 30. September 1987 aufgrund eines Dienstvertrages mit der Arbeitsgemeinschaft für Entwicklungshilfe eV (AGEH) bei einem Entwicklungshilfe-Projekt in Ghana in ihrem Beruf als Krankenschwester tätig und über einen Gruppenversicherungsvertrag der AGEH privat krankenversichert. Ihre Mitgliedschaft bei der Beklagten ruhte während dieser Zeit. Ab 1. Oktober 1987 nahm die Klägerin wieder eine Arbeit als Krankenschwester im Nordstadtkrankenhaus H. auf.