LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 23.07.2021
3 Sa 28/21
Normen:
BGB § 362 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 14.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 971/20

Zeitgutschrift auf JahresarbeitszeitkontoZeitgutschrift als zusätzliche VergütungNichtgeltung tariflicher Ausschlussfristen bei fehlender vertraglicher BezugnahmeRechtmäßige Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers bei Anrechnung von Rufbereitschaftszeiten

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.07.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 28/21

DRsp Nr. 2021/13870

Zeitgutschrift auf Jahresarbeitszeitkonto Zeitgutschrift als zusätzliche Vergütung Nichtgeltung tariflicher Ausschlussfristen bei fehlender vertraglicher Bezugnahme Rechtmäßige Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers bei Anrechnung von Rufbereitschaftszeiten

Gehört die Leistung von Rufbereitschaftsdiensten zum Berufsbild des betroffenen Arbeitnehmers, so ist die Anordnung von Rufbereitschaftsdiensten grundsätzlich vom arbeitgeberseitigen Direktionsrecht im Sinne des § 106 GewO gedeckt.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 14.01.2021 - 2 Ca 971/20 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 362 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Berechtigung der Beklagten, Zeiten der Rufbereitschaft inklusive "Zeitgutschrift" dem Jahresarbeitskonto der Klägerin zuzuführen, während die Klägerin für diese Zeiten ohne Erfassung im Arbeitszeitkonto gesondert Vergütung verlangt.