LAG Düsseldorf - Urteil vom 04.03.2009
2 Sa 1587/08
Normen:
GG Art 3 Abs. 1; TV-N NW § 11 Abs. 1 S. 2; TV-N NW § 11 Abs. 1 S. 4; TV-L § 8 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 26.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 714/08

Zeitgutschrift in Nahverkehrsbetrieb; Bemessungsgrundlage für Umwandlung tariflicher Zeitzuschläge in Zeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.03.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 1587/08

DRsp Nr. 2009/13497

Zeitgutschrift in Nahverkehrsbetrieb; Bemessungsgrundlage für Umwandlung tariflicher Zeitzuschläge in Zeit

Bemessungsgrundlage für die nach § 11 Abs. 1 Satz 4 TV-N NW mögliche Umwandlung der in § 11 Abs. 1 Satz 2 TV-N NW aufgeführten Zeitzuschläge für die dort genannten Sonderformen der Arbeitszeit in Zeit ist nicht der jeweils angegebene Prozentsatz bezogen auf eine Stunde, sondern das auf der Basis der Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe errechnete Zeitzuschlagsentgelt. Dieses ist in Relation zur individuellen Vergütung des Arbeitnehmers zu setzen.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 26.3.2008 - 5 Ca 714/08 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art 3 Abs. 1; TV-N NW § 11 Abs. 1 S. 2; TV-N NW § 11 Abs. 1 S. 4; TV-L § 8 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Auslegung von § 11 Abs. 1 Satz 4 des Spartentarifvertrages Nahverkehrsbetriebe vom 25.05.2001 (im Folgenden: TV-N NW).

Der Kläger ist seit dem 01.09.1988 als Elektroinstallateur bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme der TV-N NW Anwendung. Unter § 11 Abs. 1 heißt es auszugsweise wie folgt: