LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.08.2016
3 Sa 8/16
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2; TzBfG § 16 S. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2016, 361
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 5246/15

Zeitlich unbegrenztes Anschlussverbot für sachgrundlose BefristungenBefristungskontrollklage eines Facharbeiters in der Automobilindustrie bei acht Jahre zurückliegender befristeter Vorbeschäftigung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.08.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 8/16

DRsp Nr. 2016/17128

Zeitlich unbegrenztes Anschlussverbot für sachgrundlose Befristungen Befristungskontrollklage eines Facharbeiters in der Automobilindustrie bei acht Jahre zurückliegender befristeter Vorbeschäftigung

1. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG enthält ein zeitlich unbegrenztes Anschlussverbot. Durchgreifende unions- oder verfassungsrechtliche Bedenken sind nicht ersichtlich. 2. Der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, wonach der Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber ohne Vorliegen eines Sachgrundes unzulässig ist, wenn zwischen den Arbeitsvertragsparteien „bereits zuvor“ ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, ist eindeutig. „Bereits zuvor“ bedeutet, dass jedes frühere Arbeitsverhältnis („zeitlich vorhergehend“) der Befristung entgegensteht, gleich ob es erst wenige Tage oder viele Jahre zuvor beendet worden war.