LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.12.2014
12 Sa 741/14
Normen:
Art. 3 Abs. 1 GG; §§ 1b Abs. 1, 16 BetrAVG; § 315 BGB; § 319 Abs. 1 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2194/13

Zeitliche Grenzen des Anspruchs auf Prüfung und Entscheidung über eine Anpassung der BetriebsrenteKriterien für die Anpassung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2014 - Aktenzeichen 12 Sa 741/14

DRsp Nr. 2015/4887

Zeitliche Grenzen des Anspruchs auf Prüfung und Entscheidung über eine Anpassung der Betriebsrente Kriterien für die Anpassung

1. Der Anspruch auf Prüfung und Entscheidung über eine Anpassung erlischt in der Regel nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Anpassungsstichtag2. Berechnung des Anpassungsbedarfs3. Anwendungsfall zur Bestimmung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers i.S.v. § 16 Abs. 1 BetrAVG

Für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes ist gem. § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen.

Tenor

1.

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 05.06.2014 - 5 Ca 2194/13 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

a)

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger rückständige Betriebsrente für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis zum 30.09.2013 in Höhe von 105,84 Euro brutto zu zahlen.

b)

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger beginnend mit dem 01.10.2013 über die derzeit gezahlte Betriebsrente von 158,51 Euro weitere 12,61 Euro brutto, mithin insgesamt 171,12 Euro brutto monatlich zu zahlen.

c)

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die weitergehenden Berufungen des Klägers und der Beklagten werden zurückgewiesen.

3. 4.