OLG München - Beschluss vom 13.11.2018
8 U 1051/18
Normen:
BGB § 195; BGB § 213; BGB § 218; BGB § 242; BGB § 313;
Fundstellen:
BeckRS 2018, 36665
Vorinstanzen:
LG Passau, vom 27.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 623/17

Zeitliche Grenzen des Rücktritts von einem Vertrag wegen Störung der Geschäftsgrundlage

OLG München, Beschluss vom 13.11.2018 - Aktenzeichen 8 U 1051/18

DRsp Nr. 2020/14665

Zeitliche Grenzen des Rücktritts von einem Vertrag wegen Störung der Geschäftsgrundlage

1. Kein "ewiges Rücktrittsrecht" nach § 313 Abs. 3 BGB (Rn. 28 - 35)2. a) Auch wenn das Rücktrittsrecht aus § 313 Abs. 3 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage als Gestaltungsrecht grundsätzlich keiner Verjährung unterliegt, sind bei dessen Ausübung in analoger Anwendung des § 218 Abs. 1 BGB die Fristen der §§ 195 ff. BGB zu beachten. Es spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber auch im Fall des § 313 Abs. 3 BGB ein sog. "ewiges Rücktrittsrecht" konstituieren wollte. (Rn. 35)3. b) Durch die Geltendmachung eines Anspruchs auf Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB wird die Verjährungsfrist für das Rücktrittsrecht nach § 313 Abs. 3 BGB nicht gem. § 213 BGB gehemmt. (Rn. 46 - 50)4. c) Die durch eine Grundlagenstörung benachteiligte Partei kann ihren Anspruch auf Rücktritt verwirken, wenn sie den Vertrag gleichwohl zu unveränderten Bedingungen fortsetzt bzw. daran festhält und so den Eindruck erweckt, dass sie von ihrem Recht aus § 313 Abs. 3 BGB keinen Gebrauch machen will. (Rn. 17)

Tenor

1.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 27.02.2018, Aktenzeichen 1 O 623/17, wird zurückgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

3. 4.