LAG Köln - Urteil vom 25.01.2010
2 Sa 996/09
Normen:
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615; TzBfG § 9; MTV (Wach- und Sicherheitsgewerbe) § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 3663/08

Zeitlicher Arbeitsumfang einer Flugsicherheitskraft; teilunwirksame Regelung zur durchschnittlichen Arbeitszeit; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zum Aufstockungsverlangen bei Einsatzsteuerung nach Fremdvorgaben auf Grund mitbestimmter Schichtpläne

LAG Köln, Urteil vom 25.01.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 996/09

DRsp Nr. 2010/5843

Zeitlicher Arbeitsumfang einer Flugsicherheitskraft; teilunwirksame Regelung zur durchschnittlichen Arbeitszeit; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zum Aufstockungsverlangen bei Einsatzsteuerung nach Fremdvorgaben auf Grund mitbestimmter Schichtpläne

1. Bei der Klausel "im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden" handelt es sich um eine nach dem blue-pencil-Test teilbare Klausel. 2. Bei einer Einsatzsteuerung nach Fremdvorgaben auf Grund mitbestimmter Schichtpläne muss die Arbeitgeberin im Fall eines Aufstockungsverlangens nach § 9 TzBfG darlegen, dass eine sinnvolle Schichtplangestaltung bei Zuordnung von Arbeitsstunden zu einem Vollzeitarbeitsverhältnis nicht mehr möglich ist. Sie muss auch darlegen, dass alle Verhandlungsmöglichkeiten mit dem Betriebsrat zur Schichtplananpassung an die Arbeitszeitwünsche ausgeschöpft sind.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.05.2009 - 15 Ca 3663/08 - hinsichtlich der Klageanträge 8 und 9 und der Kostenentscheidung wie folgt abgeändert:

Auf den Hilfsantrag wird die Beklagte verurteilt, das Angebot des Klägers auf Verlängerung der vertraglichen Arbeitszeit von 150 Stunden auf monatlich 160 Stunden mit Wirkung vom 01.12.2007 anzunehmen.

Im Übrigen werden die Klageanträge zu 8 und 9 aus dem o. g. Urteil abgewiesen.