LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.01.2017
10 Sa 1747/14
Normen:
TVG §§ 4 Abs. 5,5 Abs. 4; ArbGG § 98; GG Art. 9 Abs. 3, Art. 12;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 08.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 927/12

Zeitlicher Umfang der Fortwirkung eines für allgemein verbindlich erklärten TarifvertragesBerufung der Sozialkasse auf die Nachwirkung für lange zurückliegende Zeiträume

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.01.2017 - Aktenzeichen 10 Sa 1747/14

DRsp Nr. 2017/6991

Zeitlicher Umfang der Fortwirkung eines für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages Berufung der Sozialkasse auf die Nachwirkung für lange zurückliegende Zeiträume

1. Auch ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag wirkt nach § 4 Abs. 5 TVG nach. Die Nachwirkung endet erst, wenn der ablösende Tarifvertrag gleichfalls für allgemeinverbindlich erklärt worden ist.2. Es spricht Vieles dafür, dass auch Normen über eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 4 Abs. 2 TVG Nachwirkung entfalten. Dies gilt auch dann, wenn sich die nachfolgende AVE in einem Beschlussverfahren nach § 98 ArbGG als unwirksam herausgestellt hat.3. Will sich die Sozialkasse für lange zurückliegende Zeiträume auf eine Nachwirkung berufen, ist an die Vortragslast ein strenger Maßstab anzulegen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 8. August 2014 - 8 Ca 927/12 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVG §§ 4 Abs. 5,5 Abs. 4; ArbGG § 98; GG Art. 9 Abs. 3, Art. 12;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zu den Sozialkassen des Baugewerbes.