LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.08.2005
5 Ta 198/05
Normen:
ZPO § 114 § 115 § 119 § 572 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 15.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2023/02

Zeitnahe Bewilligung der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.08.2005 - Aktenzeichen 5 Ta 198/05

DRsp Nr. 2005/20038

Zeitnahe Bewilligung der Prozesskostenhilfe

1. Dem Kläger dürfen keine Rechtsnachteile daraus entstehen, dass das Arbeitsgericht die gebotene zeitnahe Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers unterlassen hat.2. Bei einer mehr als zweijährigen Verzögerung kann ausnahmsweise die Sach- und Rechtslage hinsichtlich des Prozesskostenhilfeverfahrens rückwirkend so zu beurteilen sein, wie sie sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Zeitpunkt der Entscheidungsreife darstellte.

Normenkette:

ZPO § 114 § 115 § 119 § 572 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Im September 2002 erhob der Kläger mit der Klageschrift vom 18.09.2002 Klage gegen den Beklagten. Auf Seite 3 der Klageschrift verwies der Kläger hinsichtlich der gleichzeitig beantragten Prozesskostenhilfe "auf die beiliegende Erklärung". Die Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse datiert vom 06.09.2002 und befindet sich in dem nicht paginierten PKH-Beiheft des Beklagten. Mit dem Schriftsatz vom 15.10.2002 erhöhte der Kläger seine Klage und bat (auch) insoweit um Bewilligung der Prozesskostenhilfe.