BSG - Beschluß vom 09.01.2003
B 13 RJ 199/02 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 153 Abs. 4 S. 2 § 62 ;
Vorinstanzen:
LSG München - L 6 RJ 537/01 - 23.11.2001,
SG Landshut, vom 24.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 RJ 318/99

Zeitpunkt der Anhörungsmitteilung im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 09.01.2003 - Aktenzeichen B 13 RJ 199/02 B

DRsp Nr. 2003/6155

Zeitpunkt der Anhörungsmitteilung im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Anhörungsmitteilung hat regelmäßig erst dann zu ergehen, wenn sich der Vorsitzende oder der Berichterstatter des Senats mit der Frage befasst hat, ob die Anwendung des vereinfachten Verfahrens sachgerecht sein kann. Voraussetzung ist, dass die Berufungsbegründung vorliegt oder der Rechtsmittelführer eine zur Vorlage der Berufungsbegründung gesetzte Frist ungenutzt hat verstreichen lassen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 153 Abs. 4 S. 2 § 62 ;

Gründe: