BVerwG - Beschluss vom 19.08.2010
6 PB 10.10
Normen:
PersVG § 14 Abs. 1 S. 3 NW; PersVG § 29 Abs. 4 S. 2 NW;
Fundstellen:
DVBl 2010, 1389
DÖV 2010, 1028
NVwZ-RR 2011, 27
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 06.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 34 K 3976/08
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 26.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 A 2424/08

Zeitpunkt der Wahl der Gruppenvorstandsmitglieder des Personalrats vor der Wahl der Ergänzungsmitglieder; Anspruch einer Gruppe im Personalrat auf Bestellung eines Gruppensprechers bei fehlender Ausübung ihres Rechts zur Wahl des auf sie entfallenden Vorstandsmitglieds; Missbrauch der Rechtsposition der Personalratsmitglieder der zweitstärksten Liste durch das Beharren auf der Aufnahme eines Arbeitnehmervertreters aus den eigenen Reihen in den Vorstand

BVerwG, Beschluss vom 19.08.2010 - Aktenzeichen 6 PB 10.10

DRsp Nr. 2010/18345

Zeitpunkt der Wahl der Gruppenvorstandsmitglieder des Personalrats vor der Wahl der Ergänzungsmitglieder; Anspruch einer Gruppe im Personalrat auf Bestellung eines Gruppensprechers bei fehlender Ausübung ihres Rechts zur Wahl des auf sie entfallenden Vorstandsmitglieds; Missbrauch der Rechtsposition der Personalratsmitglieder der zweitstärksten Liste durch das Beharren auf der Aufnahme eines Arbeitnehmervertreters aus den eigenen Reihen in den Vorstand

1. Die Wahl der Gruppenvorstandsmitglieder des Personalrats findet vor der Wahl der Ergänzungsmitglieder statt.2. Macht eine Gruppe im Personalrat von ihrem Recht, das auf sie entfallende Vorstandsmitglied zu wählen, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Bestellung eines Gruppensprechers.3. Die Personalratsmitglieder der zweitstärksten Liste missbrauchen nicht ihre Rechtsposition aus § 29 Abs. 4 Satz 2 NWPersVG, wenn sie das Angebot der Mehrheit, ihnen das Amt des Gruppensprechers der Beamten zu verschaffen, nicht annehmen, sondern darauf beharren, dass eine Arbeitnehmervertreterin oder ein -vertreter aus ihren Reihen in den Vorstand aufgenommen wird.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Landespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. April 2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette: