LAG Hamm - Beschluss vom 16.12.2004
4 Ta 335/04
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4 ; ZPO § 329 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 04.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3483/03

Zeitpunkt des Erlasses formlos mitzuteilender Beschlüsse - Abänderung eines ablehnenden Prozesskostenhilfebeschlusses wegen Nichtberücksichtigung von Unterlagen - Versagung der Prozesskostenhilfe bei Klage auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses ohne vorprozessuale Geltendmachung und Weiterbeschäftigungsantrag im Gütetermin

LAG Hamm, Beschluss vom 16.12.2004 - Aktenzeichen 4 Ta 335/04

DRsp Nr. 2005/2931

Zeitpunkt des Erlasses formlos mitzuteilender Beschlüsse - Abänderung eines ablehnenden Prozesskostenhilfebeschlusses wegen Nichtberücksichtigung von Unterlagen - Versagung der Prozesskostenhilfe bei Klage auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses ohne vorprozessuale Geltendmachung und Weiterbeschäftigungsantrag im Gütetermin

»1. Ein Beschluss, der nicht zu verkünden, sondern der Partei gemäß § 329 Abs. 2 ZPO formlos mitzuteilen ist, ist erst dann erlassen, wenn er aus dem inneren Bereich des Gerichtes herausgegangen ist. Dazu ist erforderlich, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Beschluss entweder (bei größeren Gerichten) einem Gerichtswachtmeister oder der Post zur Beförderung übergeben bzw. ausgefertigt in das Abtragefach oder in das bei einigen Arbeitsgerichten vorhandene Anwaltsabholfach gelegt hat, was jeweils durch einen entsprechenden Ab-Vermerk zu dokumentieren ist.