BAG - Urteil vom 27.07.2017
6 AZR 438/16
Normen:
ETV-DP AG § 30 Abs. 2; ETV-DP AG Anhang 2 Teil A Abs. 1; ETV-DP AG Anhang 2 Teil A Abs. 5 Unterabs. 1 S. 1; ETV-DP AG Anhang 2 Teil A Abs. 5 Unterabs. 2; Einführende Hinweise vom 27.06.2003 zum Tarifvertrag Nr. 95 (ETV-DP AG) zu § 30 Nr. 3.3 Unterabs. 3; BetrVG § 37 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 38 Abs. 1; BetrVG § 78 S. 2; BGB § 280 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, Buchst. b;
Fundstellen:
AP Deutsche Post Nr. 15
NZA 2018, 248
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 05.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 270/15
ArbG Nürnberg, vom 26.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 5078/14

Zeitpunkt des Tarifsystemwechsels und BesitzstandszulageNeufestsetzung einer Besitzstandszulage vor Erreichung der EndbesoldungsgruppeEntgeltentwicklung freigestellter Betriebsratsmitglieder und vergleichbare Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom 27.07.2017 - Aktenzeichen 6 AZR 438/16

DRsp Nr. 2017/12813

Zeitpunkt des Tarifsystemwechsels und Besitzstandszulage Neufestsetzung einer Besitzstandszulage vor Erreichung der Endbesoldungsgruppe Entgeltentwicklung freigestellter Betriebsratsmitglieder und vergleichbare Arbeitnehmer

Orientierungssätze: 1. Die Besitzstandszulage des Anhangs 2 Teil A Abs. 1 Satz 1 ETV-DP AG hängt grundsätzlich von dem im Überleitungszeitpunkt erreichten Besitzstand ab, also von dem in diesem Zeitpunkt eingenommenen oder zugeordneten Arbeitsposten. Sie soll Vergütungsnachteile aufgrund des Systemwechsels so weit wie möglich abwenden. 2. Das Prinzip der Bindung an den Überleitungszeitpunkt wird nur in zwei Fällen durchbrochen. Auch diese Konstellationen knüpfen an den im Überleitungszeitpunkt eingenommenen oder zugeordneten Arbeitsposten an. 3. Satz 1 und Satz 2 des Anhangs 2 Teil A Abs. 5 Unterabs. 2 ETV-DP AG erfordern, den Besitzstand neu festzusetzen, wenn der Angestellte bei der Überleitung noch nicht die der Endbesoldungsgruppe entsprechende Aufstiegsvergütungsgruppe seines Arbeitspostens erreicht hatte.