LAG Nürnberg - Urteil vom 05.04.2016
6 Sa 270/15
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 38;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 26.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 5078/14

Rechtsfolgen der (fiktiven) Übernahme eines neuen, höher dotierten Arbeitspostens durch ein frei gestelltes Betriebsratsmitglied

LAG Nürnberg, Urteil vom 05.04.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 270/15

DRsp Nr. 2017/3494

Rechtsfolgen der (fiktiven) Übernahme eines neuen, höher dotierten Arbeitspostens durch ein frei gestelltes Betriebsratsmitglied

Die (fiktive) Übernahme eines neuen, höher dotierten Arbeitspostens führt auch bei einem freigestellten Betriebsratsmitglied nicht zu einer Höherstufung im Besitzstand, sondern zu einer Aufzehrung der Besitzstandszulage bzw. deren Abschmelzung.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 26.05.2015 - Az. 13 Ca 5078/14 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 38;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der Besitzstandszulage der Klägerin und um sich daraus ergebende Vergütungsdifferenzansprüche für die Monate Juli 2013 bis November 2014.

Die Klägerin ist seit 01.04.1990 bei der Beklagten angestellt und derzeit als Betriebsrätin freigestellt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel die Tarifverträge der D-AG (D-AG) in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.