LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.08.2023
15 Ta 9/23
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; BGB § 242; BGB § 1004;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 26.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 136/23

Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten im ProzesskostenhilfeverfahrenMutwillige Rechtsverfolgung i.S.d. § 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPOKeine Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei Klagehäufung mit Kündigungsschutzantrag und Antrag auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.08.2023 - Aktenzeichen 15 Ta 9/23

DRsp Nr. 2023/11404

Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren Mutwillige Rechtsverfolgung i.S.d. § 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO Keine Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei Klagehäufung mit Kündigungsschutzantrag und Antrag auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

Eine nicht bemittelte Partei darf in der Regel im Rahmen eines Kündigungsprozesses auch einen Antrag auf Entfernung einer Abmahnung aus ihrer Personalakte stellen, ohne dass ihr dieses Prozessverhalten als mutwillig angelastet und ihr deshalb für diesen Antrag die Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt werden darf, sie hätte erst den Ausgang des Kündigungsprozesses abwarten müssen (Zustimmung zu LAG Baden-Württemberg 14.08.2023 - 4 Ta 7/23; Abweichung von LAG Hamm 22.10.2009 - 14 Ta 85/09 - und LAG Köln 14.11.2017 - 9 Ta 180 /17).

1. Der entscheidungserhebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren ist der Zeitpunkt der so genannten Bewilligungsreife. 2. Mutwillig ist eine Rechtsverfolgung in der Regel dann, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige, also nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde oder sogar von der Rechtsverfolgung Abstand nehmen würde.

Tenor

I. 1. 2. 3. II.