BSG - Urteil vom 10.12.1998
B 12 RJ 2/98 R
Normen:
SGB VI § 2 Nr. 8, § 165 Abs. 1 S. 1, § 165 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 1999, 597
SozR-3 2600 § 165 Nr. 1

Zeitraum für den halben Regelbeitrag nach § 165 Abs. 1 S. 2 SGB VI

BSG, Urteil vom 10.12.1998 - Aktenzeichen B 12 RJ 2/98 R

DRsp Nr. 1999/6588

Zeitraum für den halben Regelbeitrag nach § 165 Abs. 1 S. 2 SGB VI

1. Der Zeitraum, für den der halbe Regelbeitrag nach § 165 Abs. 1 S. 2 SGB VI beantragt werden kann, beginnt bei einem rentenversicherungspflichtigen selbständig tätigen Handwerker auch dann schon mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit, wenn diese zunächst nur in geringem Umfang ausgeübt wurde oder nicht zur Versicherungspflicht als Handwerker führte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 2 Nr. 8, § 165 Abs. 1 S. 1, § 165 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Beitragshöhe in der Rentenversicherung.

Der 1962 geborene Kläger war bis Mitte November 1993 als Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt und bezog anschließend bis Ende 1993 Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz. Er hatte bereits im März 1989 die Meisterprüfung im Schreinerhandwerk abgelegt und war seit Juli 1989 in die Handwerksrolle eingetragen. Diese Eintragung war mit dem Zusatz "nebenberuflich" versehen. Seit dem 3. Januar 1994 führte er hauptberuflich einen Schreinerbetrieb. Von diesem Zeitpunkt an erhielt die Eintragung in der Handwerksrolle den Zusatz "hauptberuflich".