BAG - Urteil vom 22.08.1995
3 AZR 42/95
Normen:
TVG § 1 Tarifverträge: DRK; Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes § 14 Abs. 5, § 15, § 17 Abs. 4, § 39 Abs. 2;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 1 TVG
BB 1995, 2224
DB 1996, 2630
EzA § 4 TVG Nr. 1
NZA 1996, 38
NZA 1996, 392
NZA-RR 1996, 38
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 23. Februar 1994 Mainz Kammer Bad Kreuznach - 7 Ca 1206/93 - II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 27. Oktober 1994 Rheinland-Pfalz - 1 Sa 377/94 -,

Zeitzuschläge für Arbeit an Wochenfeiertagen

BAG, Urteil vom 22.08.1995 - Aktenzeichen 3 AZR 42/95

DRsp Nr. 1996/468

Zeitzuschläge für Arbeit an Wochenfeiertagen

»Nach § 39 Abs. 1 Buchst. d des Tarifvertrages über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes beträgt der Zeitzuschlag für Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen ohne Freizeitausgleich 135 %, bei Freizeitausgleich 35 %. Die dienstplanmäßige, unbezahlte Freizeit ist kein Freizeitausgleich im Sinne dieser Vorschrift. Der Zeitzuschlag für Feiertagsarbeit verringert sich nur dann auf 35 %' wenn der Arbeitnehmer zum Ausgleich für die Arbeit an Feiertagen zusätzliche bezahlte Freizeit erhält.«

Normenkette:

TVG § 1 Tarifverträge: DRK; Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes § 14 Abs. 5, § 15, § 17 Abs. 4, § 39 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe dem Kläger Zeitzuschläge für Feiertagsarbeit zustehen.

Der Kläger ist beim Beklagten als Rettungsassistent im Schichtdienst zu einem Stundenlohn von 18, 32 DM brutto beschäftigt. Der Beklagte erfüllt rund um die Uhr Aufgaben des Rettungsdienstes. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-TV) Anwendung. Er regelt die Arbeit an Feiertagen und Vorfesttagen wie folgt:

"§ 15