LAG Niedersachsen - Urteil vom 31.08.2015
12 Sa 245/15
Normen:
MTV-DRK Kreisverband C-Stadt § 14 Abs. 2 S. 4 Buchst. e);
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 03.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 275/14

Zeitzuschläge für Bereitschaftsdienst eines Rettungsassistenten in DRK-Kreisverband

LAG Niedersachsen, Urteil vom 31.08.2015 - Aktenzeichen 12 Sa 245/15

DRsp Nr. 2016/402

Zeitzuschläge für Bereitschaftsdienst eines Rettungsassistenten in DRK-Kreisverband

Mitarbeiter im Rettungsdienst und Krankentransport erhalten nach dem konkreten Haustarifvertrag (angelehnt an den DRK Reformtrarifvertrag) zusätzlich zum Bereitschaftsentgelt nach § 3 Abs. 1 der Sonderregelung den 25%igen Zeitzuschlag für Bereitschaftsdienste nach § 14 Abs. 2 Satz 4 Buchstabe e) des MTV.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 3. Februar 2015 - 2 Ca 275/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MTV-DRK Kreisverband C-Stadt § 14 Abs. 2 S. 4 Buchst. e);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Zeitzuschläge für Bereitschaftsdienst.

Der Kläger ist seit Februar 2005 als Rettungsassistent mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden für den beklagten Verein tätig. Seine monatliche Vergütung als Angestellter der Entgeltgruppe 8 Stufe 3 betrug im Mai 2014 2.481,14 € brutto. In der Zeit vom 27.10.2013 bis zum 30.05.2014 leistete der Kläger vielfach Bereitschaftsdienst, welcher mit insgesamt 61,5 Stunden als Arbeitszeit gewertet wurde.