BAG - Urteil vom 18.04.1996
6 AZR 593/95
Normen:
AnTV-DR (Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Reichsbahn in der seit dem 1. Juli 1991 geltenden Fassung) § 10 Abs. 2 Nr. 2, 3, § 18a Abs. 1 lit. c;
Fundstellen:
AuA 1996, 427
BB 1996, 1724
DB 1996, 2629
NZA 1996, 1222
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 30.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3362/94
II. Landesarbeitsgericht Brandenburg - Urteil vom 20. Juni 1995 - 8 (3) Sa 93/95 -,

Zeitzuschläge für Feiertagsarbeit

BAG, Urteil vom 18.04.1996 - Aktenzeichen 6 AZR 593/95

DRsp Nr. 1996/28721

Zeitzuschläge für Feiertagsarbeit

»Angestellte der Deutschen Reichsbahn, für die im Dienstplan nicht nur ein Freizeitausgleich für dienstplanmäßige Sonntagsarbeit, sondern auch ein Freizeitausgleich für dienstplanmäßige Samstagsarbeit vorgesehen ist, haben für dienstplanmäßige Arbeit am Pfingstsonntag und dienstplanmäßige Arbeit an einem Wochenfeiertag, der auf einen Samstag fällt, einen Anspruch auf einen Zeitzuschlag nach § 18 a Abs. 1 Buchst. c bb AnTV-DR in Höhe von 35 v.H. der Stundenvergütung (Fortführung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 9. Oktober 1991 - 6 AZR 370/89 - AP Nr. 17 zu § 15 BAT).«

Normenkette:

AnTV-DR (Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Reichsbahn in der seit dem 1. Juli 1991 geltenden Fassung) § 10 Abs. 2 Nr. 2, 3, § 18a Abs. 1 lit. c;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe der Klägerin Zeitzuschläge für Schichtarbeit am 1. Mai 1993 und am 30. Mai 1993 (Pfingstsonntag) zustehen.

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Expedientin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Reichsbahn (AnTV-DR) in der seit dem 1. Juli 1991 geltenden Fassung aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung.