Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe der Klägerin Zeitzuschläge für Schichtarbeit am 1. Mai 1993 und am 30. Mai 1993 (Pfingstsonntag) zustehen.
Die Klägerin ist bei der Beklagten als Expedientin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Reichsbahn (AnTV-DR) in der seit dem 1. Juli 1991 geltenden Fassung aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|