BAG - Urteil vom 28.07.2010
5 AZR 342/09
Normen:
TVöD § 6 Abs. 1; TVöD § 7 Abs. 5; TVöD § 8 Abs. 1; TVöD § 9 Abs. 1, Anhang zu § 9 B. Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2011, 62
NZA-RR 2011, 28
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 18.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 383/07
ArbG Elmshorn, vom 14.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 352 c/07

Zeitzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit bei Bereitschaftszeiten [§ 8 Abs. 1 S. 1 TVöD]

BAG, Urteil vom 28.07.2010 - Aktenzeichen 5 AZR 342/09

DRsp Nr. 2010/19545

Zeitzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit bei Bereitschaftszeiten [§ 8 Abs. 1 S. 1 TVöD]

1. a) Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 TVöD fallen Zeitzuschläge neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung und damit nur für eine tatsächliche Arbeitsleistung während der in § 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD näher bestimmten Zeiten an. b) Ausgenommen von der Zuschlagspflicht sind deshalb Zeiten der Entgeltfortzahlung ohne Arbeitsleistung nach § 6 Abs. 3 Satz 1, § 22 Abs. 1, §§ 26, 27 und 29 TVöD. In der regelmäßigen Arbeitszeit liegende Bereitschaftszeiten sind aber keine Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung. c) Mit der Ableistung von Bereitschaftszeiten erfüllt der Beschäftigte seine Hauptleistungspflicht und erhält auch für sie Entgelt für tatsächliche Arbeitsleistung iSv. § 8 Abs. 1 Satz 1 TVöD. Die innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit liegenden Bereitschaftszeiten werden vom Beschäftigten nicht unentgeltlich erbracht, sondern stehen zusammen mit der Vollarbeit in einem synallagmatischen Verhältnis zur Vergütung.