LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 18.03.2009
6 Sa 383/07
Normen:
TVöD § 6 Abs. 2; TVöD § 7 Abs. 1; TVöD § 8 Abs. 1 S. 2; TVöD § 8 Abs. 5; TVöD § 9 Abs. 1 S. 1; TVöD § 9 Abs. 1 S. 2 b; TVöD § 9 Anhang B Abs. 1 S. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, 5 Ca 352 c/07 vom 14.06.2007,

Vergütung eines Rettungssanitäters in Wechselschicht mit Bereitschaftszeiten; Darlegungslast der Arbeitgeberin zum Vorliegen von Bereitschaftszeiten

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.03.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 383/07

DRsp Nr. 2009/9891

Vergütung eines Rettungssanitäters in Wechselschicht mit Bereitschaftszeiten; Darlegungslast der Arbeitgeberin zum Vorliegen von Bereitschaftszeiten

1. Wechselschichten im Sinne des § 8 Abs. 5 TVöD sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird; maßgebend ist allein, ob im Arbeitsbereich des Angestellten ununterbrochen im Sinne des § 7 Abs. 1 TVöD gearbeitet wird, ob im gesamten Betrieb "rund um die Uhr" gearbeitet wird, ist nicht entscheidend. 2. Die in den Schichten enthaltenen Bereitschaftszeiten führen nicht zu einer Unterbrechung der täglichen Arbeit. 3. Die Arbeitgeberin darf die Zeitzuschläge nicht deshalb kürzen, weil innerhalb der Nacht- und Sonntagsarbeit Bereitschaftszeiten liegen, in denen nicht ausschließlich Vollarbeit geleistet wird; § 8 Abs. 1 TVöD lässt sich nicht in diesem Sinne auslegen.