BAG - Urteil vom 09.10.1991
6 AZR 370/89
Normen:
BAT § 15 Abs. 6, § 35 Abs. 1 lit. c;
Fundstellen:
AP Nr. 17 zu § 15 BAT
BB 1991, 2536
DB 1992, 382
NZA 1992, 262
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 23.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 474/88
LAG Rheinland-Pfalz, vom 11.05.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 114/89

Zeitzuschlag für Arbeiten an Wochenfeiertagen

BAG, Urteil vom 09.10.1991 - Aktenzeichen 6 AZR 370/89

DRsp Nr. 1996/6229

Zeitzuschlag für Arbeiten an Wochenfeiertagen

»1. Sieht ein Schichtplan in Verwaltungen und Betrieben, deren Aufgaben Sonntags- und Feiertagsarbeit erfordern, nicht nur einen Freizeitausgleich für dienstplanmäßige Sonntagsarbeit i. S. § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 S. 3 BAT, sondern auch für dienstplanmäßige Samstagsarbeit vor, so besteht für Arbeiten an Wochenfeiertagen, die auf einen Samstag fallen, nur ein Anspruch auf Zeitzuschlag nach § 35 Abs. 1 Buchst. c) bb) BAT in Höhe von 35 v. H. der Stundenvergütung (Fortführung der Rechtsprechung: BAG Urteil vom 18.3.1986 - 3 AZR 541/84 - AP Nr. 3 zu § 35 BAT). 2. In diesem Falle kann der Angestellte sein Antragsrecht nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 BAT nur dahin ausüben, daß ihm für Arbeiten an Wochenfeiertagen, die auf einen Samstag fallen, abweichend vom Schichtplan kein Freizeitausgleich, sondern ein Zeitzuschlag nach § 35 Abs. 1 Buchst. c) aa) BAT in Höhe von 135 v. H. der Stundenvergütung gewährt wird.«

Normenkette:

BAT § 15 Abs. 6, § 35 Abs. 1 lit. c;

Tatbestand: