LAG Düsseldorf - Urteil vom 11.06.2003
12 Sa 354/03
Normen:
GewO § 109 ; BGB § 630 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 12.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2923/02

Zeugnis, Berichtigungsanspruch, Leistungsbeurteilung (Notenskala), Darlegungs- und Beweislastverteilung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2003 - Aktenzeichen 12 Sa 354/03

DRsp Nr. 2003/10515

Zeugnis, Berichtigungsanspruch, Leistungsbeurteilung (Notenskala), Darlegungs- und Beweislastverteilung

»Die Parteien streiten um die Berichtigung eines Arbeitszeugnisses. Im besonderen beanstandet die Klägerin die Leistungsbeurteilung und verlangt als Gesamtnote die Formulierung, dass sie "die ihr übertragenen Aufgaben zur Zufriedenheit erfüllt" habe. Die Beklagten weigern sich: Die Klägerin habe mangelhaft gearbeitet. Die Berichtigungsklage hatte in erster und zweiter Instanz Erfolg.«

Normenkette:

GewO § 109 ; BGB § 630 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt die Berichtigung eines Arbeitszeugnisses.

Die Klägerin war vom 01.09.2000 bis zum 15.08.2001 als Steuerfachangestellte bei den Beklagten, die in B./Ndrh. eine Steuerberaterpraxis führen, beschäftigt. Die Parteien führten vor dem Arbeitsgericht Wesel einen Rechtsstreit (ArbG Wesel 2 Ca 2963/01), den sie durch Prozessvergleich vom 13.12.2001 beilegten. In dem Vergleich verpflichteten sich die Beklagten u.a., ein der Klägerin erteiltes Zeugnis vom 29.06.2001, in dem es hieß: "Frau N. hat die ihr übertragenen Aufgaben und Arbeiten ordentlich und ordnungsgemäß erledigt. ...." , wohlwollend zu überarbeiten. Danach erstellten sie ein auf den 15.08.2001 datiertes Zeugnis, dessen Absätze 3 bis 5 lauten:

"Frau L. N. beherrscht das Fach ausreichend und stellt sich auf neue Aufgaben ein.