Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Konkursverwalter verpflichtet ist, dem Kläger ein Zeugnis über seine Tätigkeit bei der Gemeinschuldnerin zu erteilen.
Der Kläger war im Hotel O. in G. nach seinen Angaben bereits ab 1. Oktober 1979 als Oberkellner tätig. Am 12. Februar 1987 wurde über das Vermögen der Hotel O. Betriebs GmbH das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter ernannt. Der Kläger arbeitete über die Konkurseröffnung hinaus noch bis zum 24. März 1987 und schied anschließend nach Gewährung des Resturlaubs zum 31. März 1987 aus dem Arbeitsverhältnis aus.
Im allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrag für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe in Bayern vom 18. Februar 1986, allgemeinverbindlich seit dem 1. Januar 1986, ist für die Erteilung eines Zeugnisses folgende Regelung getroffen:
"§ 4
Zeugnisse und Arbeitspapiere
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