LAG Köln - Beschluss vom 05.05.2003
12 Ta 133/03
Normen:
BGB § 630 ; ZPO § 93 ; ZPO § 940 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 54
AuR 2003, 399
LAGReport 2003, 304
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 72/03

Zeugnisberichtigung, Eilverfahren

LAG Köln, Beschluss vom 05.05.2003 - Aktenzeichen 12 Ta 133/03

DRsp Nr. 2003/11141

Zeugnisberichtigung, Eilverfahren

»In Ausnahmefällen kann auch ein Zeugnisberichtigungsanspruch im Wege der Einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Dazu bedarf es neben der Glaubhaftmachung, dass ein Obsiegen im Verfahren zur Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist (Verfügungsan-spruch), auch der Darlegung und Glaubhaftmachung, dass das erteilte Zeugnis schon nach der äußeren Form und seinem Inhalt als Grundlage für eine Bewerbung ungeeignet ist (Verfügungsgrund).«

Normenkette:

BGB § 630 ; ZPO § 93 ; ZPO § 940 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin macht im Wege der einstweiligen Verfügung einen Zeugnisberichtigungsanspruch geltend.

Sie war vom 01.01.1974 bis 28.02.2003 bei der Antragsgegnerin als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Antragsgegnerin aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Unter dem 28.02.2003 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin ein qualifiziertes Zeugnis, das diese in formeller Hinsicht und aus inhaltlichen Gründen beanstandet und dessen Berichtigung sie im vorliegenden Verfahren begehrt.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss vom 11.04.2003 zurückgewiesen, weil es am erforderlichen Verfügungsgrund fehle. Dagegen wendet die Antragstellerin sich mit der Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.