I. Die Antragstellerin macht im Wege der einstweiligen Verfügung einen Zeugnisberichtigungsanspruch geltend.
Sie war vom 01.01.1974 bis 28.02.2003 bei der Antragsgegnerin als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Antragsgegnerin aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Unter dem 28.02.2003 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin ein qualifiziertes Zeugnis, das diese in formeller Hinsicht und aus inhaltlichen Gründen beanstandet und dessen Berichtigung sie im vorliegenden Verfahren begehrt.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss vom 11.04.2003 zurückgewiesen, weil es am erforderlichen Verfügungsgrund fehle. Dagegen wendet die Antragstellerin sich mit der Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
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