BAG - Urteil vom 12.08.2008
9 AZR 632/07
Normen:
GewO § 109 ; BGB § 362 Abs. 1 ; ZPO § 144 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 109 GewO
ArbRB 2009, 32
AuA 2008, 623
AuA 2009, 178
AuA 2010, 247
AuR 2008, 310
AuR 2008, 456
BAG-Pressemitteilung Nr. 61/08
BAGE 127, 232
DB 2008, 2546
MDR 2009, 36
NZA 2008, 1349
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 30.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 963/05
ArbG Dresden, vom 03.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2970/05

Zeugnisrecht - Zeugnis; Tageszeitungsredakteur; Stressbelastbarkeit

BAG, Urteil vom 12.08.2008 - Aktenzeichen 9 AZR 632/07

DRsp Nr. 2008/18163

Zeugnisrecht - Zeugnis; Tageszeitungsredakteur; Stressbelastbarkeit

»Soweit für eine Berufsgruppe oder in einer Branche der allgemeine Brauch besteht, bestimmte Leistungen oder Eigenschaften des Arbeitnehmers im Zeugnis zu erwähnen, ist deren Auslassung regelmäßig ein (versteckter) Hinweis für den Zeugnisleser, der Arbeitnehmer sei in diesem Merkmal unterdurchschnittlich oder allenfalls durchschnittlich zu bewerten (beredtes Schweigen). Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch darauf, dass ihm ein ergänztes Zeugnis erteilt wird. Dies gebieten die Grundsätze von Zeugnisklarheit und Zeugniswahrheit.«

Orientierungssätze:1. Nach dem Gebot der Zeugnisklarheit gemäß § 109 Abs. 2 GewO muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Deshalb ist es unzulässig, ein Zeugnis mit geheimen Merkmalen oder unklaren Formulierungen zu versehen, durch die der Arbeitnehmer anders beurteilt werden soll, als dies im Zeugniswortlaut zum Ausdruck gebracht worden ist.