BAG - Urteil vom 19.08.2003
9 AZR 542/02
Normen:
TzBfG § 8 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 46
BAGReport 2004, 97
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 02.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 166/02
ArbG Hannover, vom 31.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 186/01

Zielrichtung des Anspruch auf Arbeitszeitverringerung nach TzBfG - Ablehnungsvoraussetzungen beim Arbeitgeber

BAG, Urteil vom 19.08.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 542/02

DRsp Nr. 2004/2007

Zielrichtung des Anspruch auf Arbeitszeitverringerung nach TzBfG - Ablehnungsvoraussetzungen beim Arbeitgeber

Orientierungssätze:1. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit und deren Verteilung iSv. § 8 TzBfG richtet sich auf die Abgabe von Willenserklärungen des Arbeitgebers. Die Erklärungen gelten mit Rechtskraft der stattgebenden Entscheidung nach § 894 ZPO als abgegeben. § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist nicht anzuwenden.2. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Verringerungs- und Verteilungsantrag des Arbeitnehmers aus betrieblichen Gründen abzulehnen. Ein heilpädagogisches Konzept, das im Interesse der behinderten Kinder eine kontinuierliche Betreuung vorsieht, kann einen Ablehnungsgrund darstellen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die als Leiterin einer Kindergartengruppe beschäftigte Arbeitnehmerin die ihr anvertraute Gruppe regelmäßig vorzeitig, also noch vor der Heimfahrt der Kinder, verlassen will.3. Es spricht nicht gegen die ernsthafte Durchführung eines pädagogischen Konzepts, wenn der Arbeitgeber im Einzelfall vorübergehend abweicht.

Normenkette:

TzBfG § 8 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Dauer und Lage von Arbeitszeit.