BAG - Urteil vom 10.09.2020
6 AZR 286/19
Normen:
AGG § 7 Abs. 1 Hs. 1; Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 08.12.2016; Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25.07.1991 Art. 2 § 4 Abs. 1; SGB VI § 34; SGB VI § 42; SGB VI § 236; SGB VI § 302 Abs. 8 .i.d.F. des Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) vom 27.03.2020; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 565 S. 2; Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 03.08.1959 (ZA-NTS) Art. 56 Abs. 5; Tarifvertrag vom 31.08.1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) § 2 Nr. 1; Tarifvertrag vom 31.08.1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) § 4 Nr. 1 Buchst. a; Tarifvertrag vom 31.08.1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) § 8 Nr. 1 Buchst. c;
Fundstellen:
AP TV SozSich § 8 Nr. 3
AuR 2021, 141
NZA 2021, 438
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 28.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 321/18
ArbG Kaiserslautern, vom 20.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 232/18

Zielsetzung und Zweckverfolgung der Überbrückungsbeihilfe gem. § 4 TV SozSichBeendigung des zeitlich befristeten Überbrückungsbedarfs mit dem frühestmöglichen Erwerb zum Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen RentenversicherungGeltung des § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich sowohl für die Möglichkeit des Bezugs der Vollrente als auch der TeilrenteAkzessorietät der Regelungen des TV SozSich mit Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung

BAG, Urteil vom 10.09.2020 - Aktenzeichen 6 AZR 286/19

DRsp Nr. 2021/1313

Zielsetzung und Zweckverfolgung der Überbrückungsbeihilfe gem. § 4 TV SozSich Beendigung des zeitlich befristeten Überbrückungsbedarfs mit dem frühestmöglichen Erwerb zum Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Geltung des § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich sowohl für die Möglichkeit des Bezugs der Vollrente als auch der Teilrente Akzessorietät der Regelungen des TV SozSich mit Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung

Orientierungssätze: 1. Bei der Überbrückungsbeihilfe gemäß § 4 TV SozSich handelt es sich um eine steuerfinanzierte soziale Sonderleistung. Mit ihr soll der Arbeitnehmer dazu angehalten werden, ein neues Arbeitsverhältnis außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte zu begründen, um - sei es auch zu einer geringeren Vergütung - im Arbeitsprozess zu verbleiben, oder zumindest der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen (Anreizfunktion). Darüber hinaus sollen Nachteile, die sich aus einem geringeren Arbeitsentgelt oder aufgrund von Arbeitslosigkeit ergeben, über das Ende des Arbeitsverhältnisses mit den Stationierungsstreitkräften hinaus zeitlich befristet überbrückt werden (Besitzstandssicherungsfunktion) (Rn. 15).