1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 23. Mai 2011 - 7 Sa 1556/10 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten um eine Bonuszahlung für das Jahr 2008.
Der Kläger war seit dem 1. Juli 1988 bei der D AG beschäftigt, zuletzt als Referatsleiter im Bereich "Communication and Marketing, Policies & Guidelines". Seit dem 1. April 2009 befand sich der Kläger in der passiven Phase der Altersteilzeit.
Mit Wirkung zum 11. Mai 2009 wurde die D AG auf die Beklagte verschmolzen.
Die Grundlage des Arbeitsverhältnisses bildete der Arbeitsvertrag vom 29. März/11. April 1988. Dieser enthält unter anderem folgende Regelungen:
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