BAG - Urteil vom 17.10.2012
10 AZR 620/11
Normen:
BGB §§ 305 ff.; BGB § 315;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 23.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1556/10
ArbG Frankfurt/Main, vom 01.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 7073/09

Zielvereinbarung hinsichtlich einer Bonusregelung im Bankgewerbe; Einseitige Unabänderbarkeit

BAG, Urteil vom 17.10.2012 - Aktenzeichen 10 AZR 620/11

DRsp Nr. 2013/1239

Zielvereinbarung hinsichtlich einer Bonusregelung im Bankgewerbe; Einseitige Unabänderbarkeit

1. Haben die Vertragsparteien durch eine Zielvereinbarung die Voraussetzungen für die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abschließend festgelegt, so kann sich der Arbeitgeber von der Zahlungspflicht nicht mehr einseitig durch anderweitige Leistungsbestimmung befreien.2. Ein Abweichen ist insbesondere dann nicht mehr möglich wenn die Parteien ihrem weiteren Verhalten die Bestimmungen der Zielvereinbarung zugrundegelegt und damit durch bewussten Vollzug der getroffenen Abreden deren Geltung bekundet haben.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 23. Mai 2011 - 7 Sa 1556/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB §§ 305 ff.; BGB § 315;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine Bonuszahlung für das Jahr 2008.

Der Kläger war seit dem 1. Juli 1988 bei der D AG beschäftigt, zuletzt als Referatsleiter im Bereich "Communication and Marketing, Policies & Guidelines". Seit dem 1. April 2009 befand sich der Kläger in der passiven Phase der Altersteilzeit.

Mit Wirkung zum 11. Mai 2009 wurde die D AG auf die Beklagte verschmolzen.

Die Grundlage des Arbeitsverhältnisses bildete der Arbeitsvertrag vom 29. März/11. April 1988. Dieser enthält unter anderem folgende Regelungen: