BAG - Urteil vom 16.01.2003
2 AZR 316/01
Normen:
BGB §§ 133 157 ;
Fundstellen:
DB 2003, 2500
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 12.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 655/00
ArbG Detmold - 7.3.2000 - 2 Ca 1452/99,

Zivilprozessrecht - Abgrenzung zwischen Streit um Erledigung eines vorangegangenen Rechtsstreits durch Prozeßvergleich und Auslegung dieses Vergleichs; Auslegung eines auf gerichtlichen Vorschlag zustande gekommenen Vergleichs; Bedeutung der Klausel: Damit ist der Rechtsstreit erledigt

BAG, Urteil vom 16.01.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 316/01

DRsp Nr. 2003/8807

Zivilprozessrecht - Abgrenzung zwischen Streit um Erledigung eines vorangegangenen Rechtsstreits durch Prozeßvergleich und Auslegung dieses Vergleichs; Auslegung eines auf gerichtlichen Vorschlag zustande gekommenen Vergleichs; Bedeutung der Klausel: "Damit ist der Rechtsstreit erledigt"

Orientierungssätze: 1. Macht eine Partei geltend, ein von ihr geschlossener Prozeßvergleich habe den Rechtsstreit nicht erledigt, so muß sie dies grundsätzlich durch Fortsetzung des nach ihrer Auffassung nicht erledigten Rechtsstreits tun. 2. Sind dagegen die Parteien darüber einig, daß der Vergleich den Rechtsstreit erledigt hat und streiten sie nur über die Auslegungsfrage, welche materiellen Ansprüche der Vergleich erfaßt, so ist dieser Streit in einem neuen Prozeß auszutragen. 3. Der objektive Sinn des Wortlauts eines Prozeßvergleichs ist für seine Auslegung dann von besonderer Bedeutung, wenn der Vergleich nicht von den Parteien ausgehandelt wurde, sondern auf der Annahme eines gerichtlichen Vorschlags beruht. 4. Vereinbaren die Parteien in einem Prozeßvergleich als Schlußklausel, der Rechtsstreit sei erledigt, so sind davon in der Regel mindestens die bei dem Gericht rechtshängigen Anträge und die mit ihnen verfolgten Ansprüche erfaßt. Dies gilt auch für eine anhängige Widerklage.

Normenkette:

BGB §§ 133 157 ;

Tatbestand: