BAG - Urteil vom 15.08.2002
2 AZR 473/01
Normen:
ZPO (a.F.) § 519 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DB 2003, 1068
NZA 2003, 576
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 10.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 2255/00
ArbG Verden, vom 28.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 669/00

Zivilprozeßrecht - Zulässigkeit der Berufung; Anforderungen an Berufungsbegründung

BAG, Urteil vom 15.08.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 473/01

DRsp Nr. 2003/2542

Zivilprozeßrecht - Zulässigkeit der Berufung; Anforderungen an Berufungsbegründung

Orientierungssätze: 1. Die Zulässigkeit der Berufung ist als Prozeßfortsetzungsvoraussetzung auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen. 2. Die Berufungsbegründung muß auf den Streitfall zugeschnitten sein und im einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungsführer das angefochtene Urteil für unrichtig hält.

Normenkette:

ZPO (a.F.) § 519 Abs. 3 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht Zahlungsansprüche aus Annahmeverzug geltend.

Er trat am 1. November 1997 als Mitarbeiter der Fahrzeugfertigung in die Dienste der Beklagten. Ziffer 15 des Arbeitsvertrages lautet wie folgt:

"Gegenseitige Ansprüche aller Art aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Monaten seit Fälligkeit des Anspruchs schriftlich geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind verwirkt. Die Ausschlussfrist beginnt nicht, bevor der Berechtigte Kenntnis von anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt hat. Dies gilt nicht, wenn er es vorsätzlich oder grob fahrlässig unterläßt, Kenntnis zu erlangen.