BAG - Urteil vom 27.11.2003
2 AZR 692/02
Normen:
ZPO §§ 319 318 303 ; KSchG §§ 4 7 13 14 9 ; BGB § 626 ;
Fundstellen:
BAGE 109, 47
BAGReport 2004, 176
DB 2004, 1160
MDR 2004, 817
NZA 2004, 452
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg - 6.8.2002 - 6 (5) Sa 472/01,
ArbG Nürnberg, vom 26.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 84/00

Zivilprozessrecht; Kündigungsschutzrecht - Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen unerlaubter Konkurrenztätigkeit und damit in Zusammenhang stehender unerlaubter privater Telefongespräche während der Arbeitszeit; Darlegungslast; Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Wahrung der Dreiwochenfrist bei Erhebung der Klage gegen falsche Beklagte (GmbH, die zugleich persönlich haftende Gesellschafterin der richtigen Beklagten, einer OHG, ist); Berichtigung des Passivrubrums durch Beschluss des Arbeitsgerichts; Anfechtung dieses Beschlusses und Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über die Berichtigung; Wirkungen dieser Entscheidung im weiteren Verfahren einschließlich Revisionsverfahren; Auslegung

BAG, Urteil vom 27.11.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 692/02

DRsp Nr. 2004/4207

Zivilprozessrecht; Kündigungsschutzrecht - Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen unerlaubter Konkurrenztätigkeit und damit in Zusammenhang stehender unerlaubter privater Telefongespräche während der Arbeitszeit; Darlegungslast; Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Wahrung der Dreiwochenfrist bei Erhebung der Klage gegen "falsche" Beklagte (GmbH, die zugleich persönlich haftende Gesellschafterin der "richtigen" Beklagten, einer OHG, ist); Berichtigung des Passivrubrums durch Beschluss des Arbeitsgerichts; Anfechtung dieses Beschlusses und Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über die "Berichtigung"; Wirkungen dieser Entscheidung im weiteren Verfahren einschließlich Revisionsverfahren; Auslegung

»Ein Beschluss, durch den das Arbeitsgericht vor Erlass eines Urteils das Rubrum "berichtigt", ist nicht der materiellen Rechtskraft fähig.«

Orientierungssätze:1. Die Umstellung einer zunächst gegen die persönlich haftende Gesellschafterin gerichteten Klage auf die OHG als Beklagte ist nur durch Parteiwechsel möglich.