OLG Naumburg - Urteil vom 21.12.2004
9 U 100/04
Normen:
BGB § 249, § 823 Abs. 1, § 847; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); SGB VII § 8, § 108 Abs. 2;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2005, 620
Vorinstanzen:
LG Dessau, vom 26.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1068/03

Zivilprozessrecht: Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung nach § 108 Abs. 2 SGB VII - Schmerzensgeld aus sonstiger unerlaubter Handlung, Eltern : Kind

OLG Naumburg, Urteil vom 21.12.2004 - Aktenzeichen 9 U 100/04

DRsp Nr. 2005/6745

Zivilprozessrecht: Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung nach § 108 Abs. 2 SGB VII - Schmerzensgeld aus sonstiger unerlaubter Handlung, Eltern : Kind

1. Ein Zivilprozess um die Folgen eines Unfall ist nur dann gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII auszusetzen, wenn ansatzweise erkennbar ist, dass Ansprüche nach dem SGB VII überhaupt betroffen sein können. Davon ist regelmäßig nicht auszugehen, wenn sich der Unfall im Rahmen einer reinen Gefälligkeit (hier: Tochter gegenüber der Mutter) im verwandtschaftlichen Verhältnis ereignet (im Anschluss an: BGH NZM 2004, 342, 343).

2. Der Beweis des ersten Anscheins spricht dafür, dass derjenige, der auf einer Treppe stürzt, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, sofern nicht objektive Umstände vorliegen, die eine andere, nicht von ihm zu vertretende Ursache als möglich erscheinen lassen. 3. Bei der Beteiligung von Eltern und Kindern und einem "Ungeschick" auf einer der beiden Seiten, das jederzeit jede Person treffen könnte, muss die Genugtuungsfunktion bei der Bemessung des Schmerzensgeldes außer Betracht bleiben. 4. 500 EUR Schmerzensgeld für eine Frau, die ihre Mutter begleitete, die sich beim Sturz an der Geschädigten festhielt und diese mit sich riss. Die Geschädigte erlitt eine Knochenabsplitterung im rechten Fuß und war in der Zeit vom 7.6.2002 bis 3.10.2002 arbeitsunfähig.